Müssen Unternehmen des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes zukünftig die Arbeitszeit aller Beschäftigten detailliert erfassen?
Logistikunternehmen sind als Arbeitgeber nach dem MiLoG zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Der § 17 des MiLoG bestimmt, dass Arbeitgeber, deren Beschäftigte in einem in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannten Wirtschaftszweiges tätig sind oder werden, verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
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Welche Strafen sind zu erwarten?
Wer sich nicht an das Mindestlohngesetz hält, muss künftig mit empfindlichen Sanktionen und Nachforderungen rechnen. Zum einen sind Geldbußen bis zu 500.000 Euro bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz ebenso möglich wie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Darüber hinaus müssen Unternehmen mit Nachforderungen der Arbeitnehmer rechnen, wenn ihnen nicht der volle Mindestlohn gezahlt wurde. Ebenso sind Nachforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger gegenüber den Arbeitgebern möglich, selbst wenn Arbeitnehmer nicht auf Nachzahlung der Differenz zum Mindestlohn klagen. Ebenso droht die Einleitung eines Strafverfahrens wegen nicht abgeführter Sozialabgaben.
Wie hoch können die Bußgelder sein?
Bis zu 30.000 Euro bei der Verletzung von Dokumentations-, Melde, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Bis zu 500.000 Euro bei nicht oder nicht rechtzeitiger Zahlung von (Mindest)Löhnen an eigene Arbeitnehmer oder bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von nicht oder nicht rechtzeitiger Zahlung von (Mindest)Löhnen durch beauftragte Subunternehmer.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Mindestlöhne?
Grundsätzlich ist die Bundeszollverwaltung, die dem Bundesministerium für Finanzen unterstellt ist, für die Kontrolle zuständig. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt letztendlich die notwendigen Maßnahmen und Kontrollen durch. Auch andere Behörden können zu Kontrollzwecken beauftragt werden. Hierzu zählt beispielsweise die Kontrolle von Arbeitsverträgen und Geschäftspapieren.
Was bedeutet die Auftraggeberhaftung für mein Unternehmen?
Wer zur Erfüllung von Werk- oder Dienstleistungen ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) beauftragt, haftet für die Verpflichtung dieses Unternehmens oder dessen Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgeltes an dessen Beschäftigte. Das bedeutet konkret, dass sich die Beschäftigten eines Auftragnehmers direkt an den Auftraggeber wenden können, insofern sie keinen Mindestlohn erhalten. Gleiches gilt für die Beschäftigten eines Unternehmens, die selbst durch den Auftragnehmer beauftragt worden. Umstritten ist, ob bereits den Erst-Auftraggeber (Produzent oder Warenversender) die Haftung trifft. Wenn Sie als Logistikunternehmer beispielsweise einen Gebäudereiniger mit der Reinigung Ihrer Geschäftsräume beauftragen, dann erteilen Sie keinen Auftrag zur Erfüllung eigener Vertragspflichten. Sie gelten in diesem Fall nicht als „Unternehmer“ und haften demnach auch nicht für den Mindestlohnanspruch der Beschäftigten des Gebäudereinigers. Die Haftung beschränkt sich nach dem Zweck des MiLoG nur auf den „Generalunternehmer“ und folglich nicht auch auf den Produzenten oder den Wareneigentümer, der einen Auftrag erteilt, da dieser in der Regel keine Subunternehmer zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Haftung gemäß § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine ausschließliche Generalunternehmerhaftung, nicht aber eine umfassende Auftraggeberhaftung begründet. Von daher ist der Begriff des „Unternehmers“ einschränkend auszulegen. Ein Auftraggeber haftet demnach nur, wenn er ihm vertraglich obliegende Verpflichtungen zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen nicht selbst erfüllt, sondern hierzu ein Subunternehmer beauftragt. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat keine Beachtung im MiLoG gefunden, weshalb eine Korrektur der Definition und Tragweite der Auftraggeberhaftung im MiLoG eine Frage der Zeit sein dürfte.
17.02.2015 MAG